Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen (B2B)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die vom Berater angebotenen Beratungsleistungen in den Bereichen Employer Branding, Personalmarketing und Kommunikationsberatung, die mit Unternehmen als Auftraggeber abgeschlossen werden. Sie finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Berater ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Individuelle Vertragsabreden haben im Zweifel Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich oder in Textform getroffen wurden.

2. Vertragsschluss

Der Vertragsschluss kann schriftlich, per E-Mail oder über ein vom Berater vorgesehenes elektronisches Verfahren erfolgen. Angebote des Beraters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt entweder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Vertragsdokuments durch beide Parteien, durch die schriftliche bzw. in Textform (z. B. E-Mail) erklärte Annahme eines Angebots oder durch die schriftliche Bestätigung eines Auftrags durch den Berater zustande. Erfolgt die Annahme über ein elektronisches Vertragstool des Beraters, steht dies einem Vertragsschluss in Schrift- oder Textform gleich. Mündliche Abreden oder Zusicherungen vor Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Berater in Textform bestätigt werden.

3. Leistungsumfang und Durchführung

Gegenstand des Vertrags sind die im jeweiligen Vertrag oder Angebot beschriebenen Beratungsleistungen. Der Berater erbringt seine Leistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, d. h. es wird kein bestimmter Erfolg geschuldet. Insbesondere übernimmt der Berater keine Gewähr für das Erreichen bestimmter unternehmerischer Ziele des Auftraggebers (z. B. eine bestimmte Anzahl neuer Mitarbeiter oder konkrete wirtschaftliche Ergebnisse). Der Berater verpflichtet sich jedoch, die vereinbarten Leistungen fachgerecht, mit der gebotenen Sorgfalt und auf Grundlage der aktuellen fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen durchzuführen. Analysen, Empfehlungen, Konzepte und Strategien werden nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach anerkannten Methoden der Beratung erstellt.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erbringt der Berater die Leistungen persönlich. Er ist berechtigt, fachkundige Unterauftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen zur Durchführung einzelner Leistungsteile einzusetzen, bleibt dem Auftraggeber gegenüber jedoch stets unmittelbar verantwortlich. Der Berater entscheidet, soweit nicht anders vereinbart, nach eigenem fachlichem Ermessen über die Art und Weise der Leistungserbringung und ist an keinen bestimmten Arbeitsort oder -zeit gebunden, soweit zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung nicht die Anwesenheit vor Ort vereinbart wurde.

Termine oder Fristen für die Leistungserbringung sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Vertragsfristen vereinbart wurden. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf Umstände zurückzuführen, die der Berater nicht zu vertreten hat (z. B. fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Verzögerungen durch Dritte, höhere Gewalt), verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der Berater wird den Auftraggeber über solche Umstände und die voraussichtliche Verzögerung informieren. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen im Leistungsumfang, wird der Berater – soweit ihm dies zumutbar ist – das Änderungsverlangen prüfen. Eine Anpassung des vereinbarten Leistungsumfangs bedarf einer schriftlichen oder textförmigen Zusatzvereinbarung, insbesondere wenn sich dadurch der Aufwand, die Vergütung oder vereinbarte Termine ändern.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Berater bei der Leistungserbringung im erforderlichen Umfang. Er hat in seiner Betriebssphäre alle Voraussetzungen zu schaffen, damit der Berater die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann. Insbesondere wird der Auftraggeber dem Berater rechtzeitig und vollständig alle Informationen, Unterlagen, Daten und Entscheidungen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Auftrags wesentlich sind. Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen und Unterlagen schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

Sofern zur Leistungserbringung Termine, Besprechungen oder Workshops erforderlich sind, stellt der Auftraggeber die nötigen Ressourcen (z. B. Räumlichkeiten, Technik, Zugang zu relevanten Ansprechpartnern) bereit. Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der befugt ist, verbindliche Auskünfte zu erteilen und Entscheidungen zu treffen, bzw. diese unverzüglich herbeizuführen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Etwaige zusätzliche Kosten oder Schäden, die dadurch entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen. Der Berater ist in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung für den Mehraufwand zu verlangen. Weitergehende Rechte des Beraters bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflichten (etwa das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund) bleiben unberührt.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die vom Auftraggeber an den Berater zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden die Leistungen nach Zeitaufwand auf Basis der vereinbarten oder üblichen Stundensätze des Beraters abgerechnet oder es wird ein Festhonorar für definierte Leistungen vereinbart. Alle Vergütungsangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Neben der Vergütung hat der Berater – soweit nicht anders vereinbart – Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen Auslagen und Nebenkosten. Hierzu zählen insbesondere Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten bei Terminen vor Ort, Kommunikationskosten oder sonstige Aufwendungen, die zur Vertragserfüllung notwendig anfallen. Solche Kosten wird der Berater dem Auftraggeber transparent darstellen und nachweisbar in Rechnung stellen.

Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrags auf dem in der Rechnung angegebenen Konto des Beraters. Bei Überschreitung des Zahlungsziels kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im Verzugsfall ist der Berater berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen (bei Unternehmern derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB) sowie einen etwaigen weitergehenden Verzugsschaden ersetzt zu verlangen.

Befindet sich der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, ist der Berater unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die weitere Leistungserbringung zurückzuhalten oder aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber eine vom Berater gesetzte angemessene Nachfrist zur Zahlung fruchtlos verstreichen lässt. Vorausbezahlte Beträge oder Abschlagszahlungen kann der Berater je nach Projektfortschritt verlangen, wenn dies im Angebot vorgesehen oder branchenüblich ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Urheberrechte und Nutzungsrechte

Alle Urheber- und geistigen Eigentumsrechte an den vom Berater oder von ihm beauftragten Dritten im Rahmen des Vertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Strategiepapiere, Texte, Analysen, Berichte, Präsentationen, Grafiken u.ä.) verbleiben grundsätzlich beim Berater. Der Berater räumt dem Auftraggeber – vorbehaltlich vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung – an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches (nicht-ausschließliches), zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein, soweit dies für die vertraglich vorgesehenen eigenen Zwecke des Auftraggebers erforderlich ist. Dieses Nutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber zur internen Verwendung der Arbeitsergebnisse im eigenen Unternehmen und zur Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Beraters zulässig.

Ohne eine solche Zustimmung des Beraters ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt, die vom Berater erstellten Unterlagen, Konzepte oder sonstigen Ergebnisse über den Vertragszweck hinaus zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, zu verändern oder Dritten zugänglich zu machen. Die Einräumung von Ausschließlichkeitsrechten oder die Übertragung von Urheberrechten an den Arbeitsergebnissen auf den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die auch die Vergütungsfrage für die Rechteübertragung regelt.

Der Berater bleibt berechtigt, die bei der Durchführung des Projekts gewonnenen Erfahrungen, Erkenntnisse, Methoden und allgemeinen Ideen auch für andere Projekte und Auftraggeber zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offenbart werden und keine Rechte des Auftraggebers verletzt werden. Quellenmaterial oder bereits vorhandene Materialien des Auftraggebers (z. B. Logos, Texte, Fotos), die dieser dem Berater zur Verwendung im Projekt überlässt, bleiben Eigentum des Auftraggebers; der Auftraggeber stellt jedoch sicher, dass der Berater diese Materialien im Rahmen der Vertragserfüllung rechtlich einwandfrei nutzen darf (frei von Rechten Dritter).

7. Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrags von der jeweils anderen Partei überlassenen oder bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstigen vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Berater wird sämtliche nicht öffentlich bekannten Informationen, Unterlagen und Daten des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich behandeln und sie ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Auftrags verwenden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrags hinaus. Der Berater wird vertrauliche Informationen des Auftraggebers nur solchen Personen zugänglich machen, die zur Erfüllung des Vertrags dessen Kenntnis benötigen (z. B. eingeschaltete Unterauftragnehmer oder Mitarbeiter), und diese entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichten. Ausgenommen von der Vertraulichkeitspflicht sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt oder der empfangenden Partei bereits auf anderem Wege rechtmäßig bekannt waren, sowie solche Informationen, die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder auf behördliche/gerichtliche Anordnung offengelegt werden müssen – in letzterem Fall wird die offenlegungspflichtige Partei die andere Partei, sofern zulässig, hierüber unverzüglich informieren.

Auch der Auftraggeber verpflichtet sich, alle vom Berater erhaltenen Unterlagen, Angebote, Konzepte und Methoden, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder erkennbar vertraulicher Natur sind, Dritten nicht ohne Zustimmung des Beraters zugänglich zu machen.

Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen (insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz) einhalten. Der Berater wird personenbezogene Daten des Auftraggebers oder dessen Mitarbeiter nur insoweit verarbeiten, wie dies zur Vertragserfüllung notwendig ist oder der Auftraggeber ihn hierzu anweist. Soweit der Berater im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (Auftragsverarbeitung), werden die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO abschließen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass er dem Berater nur solche personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt, zu deren Weitergabe und Verwendung er berechtigt ist.

8. Haftung

8.1 Unbeschränkte Haftung: Der Berater haftet dem Auftraggeber unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Berater oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Ebenso haftet der Berater unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch den Berater oder seine Erfüllungsgehilfen beruhen.

8.2 Beschränkte Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit: Bei Schäden, die durch den Berater, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig verursacht werden, haftet der Berater – außer in den in Ziffer 8.1 genannten Fällen – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen wird die Haftung des Beraters der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Nicht ersatzfähig sind in diesem Rahmen mittelbare Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn, ausgenommen solche, die typischerweise bei der Verletzung der betreffenden wesentlichen Vertragspflicht zu erwarten sind.

8.3 Ausschluss in sonstigen Fällen: Eine weitergehende Haftung des Beraters auf Schadensersatz ist – soweit nicht in diesen AGB ausdrücklich anders geregelt – ausgeschlossen. Der Berater haftet insbesondere nicht für leicht fahrlässige Verletzungen von nicht wesentlichen Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis. Ebenso ist, soweit gesetzlich zulässig, eine Haftung in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Auftraggeber die eingetretenen Schäden überwiegend selbst zu vertreten hat (z. B. durch unterlassene Mitwirkung oder fehlerhafte Umsetzung von Empfehlungen).

8.4 Gesetzlich zwingende Haftung: Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Berater aus gesetzlichen Gründen zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklicher Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

8.5 Keine Erfolgsgarantie: Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Empfehlungen und Maßnahmenempfehlungen des Beraters prognostische Aussagen über zukünftige Entwicklungen beinhalten können und deren Erfolg von zahlreichen Faktoren abhängig ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Beraters liegen (wie z. B. Marktbedingungen, unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers, Verhalten Dritter etc.). Eine Haftung des Beraters für das Ausbleiben des wirtschaftlichen Erfolgs oder bestimmter vom Auftraggeber angestrebter Ergebnisse ist daher ausgeschlossen, soweit nicht ausnahmsweise eine Garantie für das Erreichen des betreffenden Erfolgs schriftlich übernommen wurde. Die Entscheidung über die Umsetzung der durch den Berater vorgeschlagenen Maßnahmen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

8.6 Verjährung von Ansprüchen: Vertragliche Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Berater verjähren spätestens in einem Jahr ab dem gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche nach Ziffer 8.1 (unbeschränkte Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) und sonstige Ansprüche, für die das Gesetz längere Verjährungsfristen zwingend vorsieht.

9. Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Ist ein Projekt- oder Vertragsende kalendermäßig oder anhand des Vertragszwecks bestimmt (z. B. Abschluss eines einmaligen Beratungsprojekts), so endet der Vertrag mit Erreichen dieses Endes, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Ein ordentliches Kündigungsrecht vor diesem Zeitpunkt ist – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung – ausgeschlossen.

Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Beratungsverträgen (z. B. Rahmenvereinbarungen oder laufende Beratungsmandate ohne festes Enddatum) kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht eine abweichende Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (z. B. per E-Mail); aus Beweisgründen wird jedoch empfohlen, eine Kündigung schriftlich per Brief zu erklären.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Berater insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung eine fällige Zahlung nicht leistet, wiederholt oder gravierend gegen Mitwirkungs- oder Geheimhaltungspflichten aus diesem Vertrag verstößt, oder in Vermögensverfall (z. B. Antrag auf Insolvenzeröffnung) gerät. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Berater auch nach Fristsetzung dauerhaft gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Berater behält der Berater Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen; bereits ausgehändigte Arbeitsergebnisse darf der Auftraggeber in diesem Fall nur weiter nutzen, wenn er die anteilige Vergütung dafür entrichtet hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben jeweils unberührt.

Soweit anwendbar, wird die Vorschrift des § 627 BGB (fristlose Kündigung bei Diensten höherer Art ohne wichtigen Grund) im unternehmerischen Geschäftsverkehr hiermit abbedungen.

10. Schlussbestimmungen

Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand: Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Beraters vereinbart. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Berater bleibt jedoch berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

Erfüllungsort: Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Sitz des Beraters als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis, einschließlich der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers.

Vertragssprache: Die Vertragssprache ist Deutsch.

Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

Schriftformerfordernis: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB und des Vertragstextes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Geschäfts mündlicher Art oder per Telefongespräch getroffene Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht vom Berater zumindest in Textform bestätigt werden.

Stand: Mai 2025

 
Verantwortliche/r i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV:
Philipp Weber-Diefenbach, Spiegelweg 2, 14057 Berlin

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

Fotos: Oliver Plath Photography, Jason Leung